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   RG, 02.02.1935 - I 120/34   

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https://dejure.org/1935,495
RG, 02.02.1935 - I 120/34 (https://dejure.org/1935,495)
RG, Entscheidung vom 02.02.1935 - I 120/34 (https://dejure.org/1935,495)
RG, Entscheidung vom 02. Februar 1935 - I 120/34 (https://dejure.org/1935,495)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann ein Urteilsschuldner auf Feststellung der Tragweite eines Unterlassungsurteils klagen, wenn gleichzeitig vor dem Vollstreckungsgericht ein Straffestsetzungsverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen das Urteilsgebot schwebt? 2. Zur Auslegung eines Anerkenntnisurteils ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 147, 27
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 18.06.2009 - I ZR 47/07

    EIFEL-ZEITUNG

    Der Verbotstenor ist jedoch nicht nur auf die konkret formulierte Verletzungsform beschränkt, sondern umfasst auch Abwandlungen, wenn in ihnen das Charakteristische der titulierten Form zum Ausdruck kommt (vgl. RGZ 147, 27, 31; BGHZ 5, 189, 193 f. - Zwilling; BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 126 - NSU-Fox/Auto-Fox; BGHZ 126, 287, 296 - Rotes Kreuz).
  • BGH, 22.02.1952 - I ZR 117/51

    Urteilsauslegung. Verwirkungseinwand

    Der Umstand, daß die Streitfrage bereits in einem vorangegangenen Vollstreckungsverfahren entschieden worden ist beseitigt nicht das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage (Fortentwicklung des Rechtsgedankens in RGZ 147, 27).

    In der reichsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt worden, daß bei erheblichen Zweifeln über die Auslegung eines Urteils die Parteien den Weg der Feststellungsklage beschreiten können, und zwar auch dann, wenn gleichzeitig ein Vollstreckungsverfahren zur Klärung der Meinungsverschiedenheiten anhängig ist (RGZ 48, 371; 147, 27 [29 ff]; MuW 1935, 265).

    In der Entscheidung in RGZ 147, 27 hat das Reichsgericht in Bezug auf dieses Urteil gesagt, es könne dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dieser Einschränkung in sonstiger Fällen zukomme, jedenfalls aber sei das Feststellungsinteresse dann anzuerkennen, wenn der Schuldner zeitlich ungefähr gleichzeitig mit der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens die Feststellungsklage erhoben habe.

    Bei eine im Anerkenntnisurteil kommt es dagegen für die Auslegung in erster Linie darauf an, was die, Parteien gewollt und erklärt haben, wobei die Erklärungen der Parteien nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 157, 133 BGB zu würdigen sind (RGZ 147, 27).

    Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Verletzer sich nicht durch jede Änderung der Verletzungsform dem Verbotsurteil entziehen kann, sondern daß solche Änderungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen, von der Rechtskraftwirkung mitumfaßt werden können (RGZ 147, 27 [31]).

  • BGH, 29.04.1997 - X ZB 13/96

    "Tabakdose"; Anforderungen an Darlegung einer Vorbenutzung

    Auch diesem Erfordernis ist hier durch die insoweit eindeutigen Gründe der angefochtenen Entscheidung Genüge getan, die - wie auch sonst bei gerichtlichen Entscheidungen (vgl. BGHZ 122, 16, 18 [BGH 04.03.1993 - IX ZB 55/92] ; RGZ 147, 27, 29) - zur Auslegung ihrer Tragweite heranzuziehen sind.
  • OLG Schleswig, 06.03.2003 - 16 W 16/03

    Vollstreckung von Unterlassungstiteln; Kern der Verletzungshandlung

    Es seien im ergangenen Urteil alle Veränderungen der Verletzungsform zu unterstellen, hinsichtlich derer kein Zweifel bestehen könne, dass das Gericht die veränderte Verletzungsform ebenso beurteilt hätte wie die ihm vorgelegte (RGZ 147, 27, 31).

    Das war schon für das Reichsgericht selbstverständlich (RGZ 147, 27, 29).

    d) Für den Senat bestehen im Sinne des Reichsgerichts keine Zweifel daran, dass der Bundesgerichtshof die neuen Preislisten der Schuldnerin genauso beurteilt hätte wie die ihm vorgelegte (RGZ 147, 27, 31).

  • BGH, 08.11.2007 - I ZR 172/05

    EURO und Schwarzgeld

    Dieses Interesse ist durch die Stellung des Ordnungsmittelantrags nicht entfallen (so in einem ähnlich gelagerten Fall im Ergebnis auch RGZ 147, 27, 29).
  • BGH, 29.09.1961 - IV ZR 59/61

    Zahlung von DM-West oder DM-Ost nach sowjetzonalem Gerichtsurteil

    Das gilt vor allein dann, wenn zwischen den Beteiligten Streit über die Tragweite einer zu Zweifeln Anlaß gebenden Urteilsformel besteht (RGZ 147, 27, 29; BGH MDR 1958, 215, 216) [BGH 03.12.1957 - I ZR 157/56].
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2005 - 2 W 8/05

    Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsgebot bei Inverkehrbringen eines abgewandelten

    Auch nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes gilt nämlich weiterhin der schon vom Reichsgericht begründete Grundsatz der Rechtsprechung, dass zum Verständnis einer Urteilsformel die Urteilsgründe heranzuziehen sind (vgl. RGZ 147, 27,29; RG GRUR 35, 428, 429).

    Das zur Unterlassung verurteilende Urteil gilt für die in der Urteilsformel erfasste konkrete Verletzungsform, allerdings in der aus der Fassung der Urteilsformel sich ergebenden Verallgemeinerung (vgl. RGZ 147, 27, 31; 156, 321, 327).

    Maßgebend ist der Sinn der Urteilsformel, zu deren Verständnis auch die Urteilsgründe heranzuziehen sind (RGZ 147, 27, 29; RG GRUR 35, 428, 429), nicht aber, wie die Schuldnerin geltend macht, die von der Gläubigerin mit ihrer Klage, die zu dem Urteil geführt hat, gegebene Begründung.

  • BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52

    Cupresa, Cupresa/Kunstseide

    Der Klageantrag zielt demgemäss darauf ab, dass der Beklagten verboten werde, ihr Erzeugnis "Cupresa" als Seide (ohne den Zusatz Kunstseide) zu bezeichnen oder das Wort Seide in Verbindung mit "Cupresa" zu gebrauchen, Damit trägt die Klägerin ersichtlich dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsatz Rechnung, dass sich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes der Antrag auf Verurteilung zur Unterlassung und die Verurteilung selbst stets der jeweiligen Verletzungsform anpassen muss (RGZ 147, 27 (30); BGHZ 5, 189 (191) 2 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51] BGH IM Nr. 8 zu § 16 UnlWG).
  • OLG Köln, 14.01.2021 - 15 U 60/20

    Parallelentscheidung zu OLG Köln 15 U 61/20 v. 14.01.2021

    Es darf dann zumindest keinerlei Zweifel bestehen, dass das Gericht die veränderte Verletzungsform "ebenso beurteilt hätte wie die ihm vorgelegte" (so in etwas anderem Kontext RG v. 02.02.1935 - I 120/34, RGZ 147, 27, 31); die abgewandelte Verletzungsform müsste also in "ganz naheliegender Weise und deshalb leicht erkennbar ebenso zu würdigen (sein) wie die titulierte" (OLG Frankfurt a.M., a.a.O.).
  • OLG Köln, 15.01.1987 - 10 UF 180/86

    Wertung des eheähnlichen Zusammenlebens des geschiedenen Ehegatten mit einem

    In einem solchen Falle hat das Gericht - wie schon das Reichsgericht (RGZ 147, 27, 29) zutreffend bemerkt hat - in seinem Urteil nur das zum Ausdruck gebracht, was die Parteien übereinstimmend gewollt und erklärt haben.

    Für den Umfang des Anerkenntnisses kommt es wesentlich darauf an, welcher Inhalt dem Klageantrag, verstanden im Sinne des Klagevorbringens, beizulegen war (RGZ 147, 27, 29).

  • BGH, 16.06.1972 - I ZR 121/70

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Zweifeln über den Inhalt einer

  • BGH, 26.01.1959 - II ZR 119/57

    Dispache

  • LAG Thüringen, 19.07.2016 - 1 Sa 406/15

    Betriebsführung - Betriebsübergang - Verwirkung bei Scheinübergang

  • BGH, 31.05.1957 - I ZR 93/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52

    Rohrbogen

  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.12.1957 - I ZR 157/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.10.1954 - I ZR 169/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.11.1963 - II ZR 155/61

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 30.05.1960 - II ZR 162/58

    Ausschluss einer Vollstreckungsgegenklage gegenüber einer einstweiligen Verfügung

  • BGH, 12.02.1953 - IV ZR 206/52

    Rechtsmittel

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